Gesellschaft Schweiz-Palästina

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Unser Leitbild

Die Gesellschaft Schweiz-Palästina tritt für die unveräusserlichen Rechte des palästinensischen Volkes ein:

  •     das Recht auf Selbstbestimmung
  •     das Recht auf nationale Unabhängigkeit und Souveränität in Palästina
  •     das Recht der Flüchtlinge auf Rückkehr und Rückerstattung ihres Eigentums

Die Verwirklichung dieser Rechte ist die unabdingbare Voraussetzung für die Lösung der Palästinafrage und einen gerechten und dauerhaften Frieden. Hierzu ist die Durchsetzung der relevanten UN-Resolutionen erforderlich.

Die Gesellschaft Schweiz-Palästina setzt sich dafür ein,

  •     die gerechten Forderungen des palästinensischen Volkes in der schweizerischen Öffentlichkeit bekannt zu machen,
  •     dass die Schweiz für die Durchsetzung der UN-Resolutionen und des humanitären Völkerrechts einsteht,
  •     dass die Schweiz internationale Sanktionen fordert und mitträgt, solange Israel das Völkerrecht nicht respektiert.

Was tut die Gesellschaft Schweiz-Palästina?

Die Gesellschaft Schweiz-Palästina vereinigt all jene, die sich für die Rechte des palästinensischen Volkes in der Schweiz engagieren. Die Gesellschaft Schweiz-Palästina informiert über die wirklichen Ursachen des Palästina-Konflikts und die Voraussetzungen für eine gerechte Lösung, die zu einem gerechten Frieden führen könnten. Die Gesellschaft Schweiz-Palästina setzt sich mit parlamentarischen Vorstössen, Petitionen, Kundgebungen etc. dafür ein, dass die Schweiz aktiv dazu beiträgt, die UNO-Resolutionen, das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte durchzusetzen.

Die Gesellschaft Schweiz-Palästina beteiligt sich an der internationalen Kampagne für Boykott, Desinvestition und Sanktionen (BDS) bis zum Ende der israelischen Besatzung, Besiedlung und Blockade der seit 1967 besetzten Gebiete und der Diskriminierung der palästinensischen BürgerInnen in Israel sowie bis zur Umsetzung des Rechts auf Rückkehr der Flüchtlinge in ihre Heimat. Insbesondere fordert die Gesellschaft Schweiz-Palästina, den Import von Gütern, die in den illegalen israelischen Siedlungen der besetzten Gebiete hergestellt werden, zu unterbinden.

Die Gesellschaft Schweiz-Palästina arbeitet mit allen Organisationen zusammen, die sich für die Selbstbestimmung des palästinensischen Volkes einsetzen. Sie ist Teil des Netzwerks der internationalen Solidarität mit dem palästinensischen Volk.

Verabschiedet vom Vorstand Gesellschaft Schweiz-Palästina, Olten 3. März 2011

I) NAME, SITZ UND ZIEL                                    >>> PDF <<<

II) MITGLIEDER

III) MITTEL

IV) ORGANISATION

V) KONTROLLE

VI) AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION

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I) NAME, SITZ UND ZIEL

Art. 1 Name und Sitz

Die "Gesellschaft Schweiz-Palästina (GSP)" ist ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des schweizeri-schen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern.
Die GSP ist eine gemeinnützige, konfessionell und parteipolitisch unabhängige Organisation.

Art. 2 Ziel und Zweck

Die GSP unterstützt das Ziel des palästinensischen Volkes, seine unveräusserlichen Rechte als Volk und Individuum wieder vollständig zu erlangen.

Die GSP stützt sich dabei auf die «Allgemeinen Menschenrechte der UNO», auf das «Internationale Völkerrecht und deren Zusatzprotokolle» und auf die Resolutionen der UNO-Vollversammlungen und des UN-Sicherheitsrates.

Die GSP bekämpft dabei jegliche Form und Art des Rassismus.

Art. 3 Umsetzung der Ziele

Um die Ziele zu erreichen

a) strebt die GSP an, die palästinensische Stimme in der Schweizer Öffentlichkeit und Politik hörbar und erkennbar zu vermitteln;

b) verbreitet die GSP Informationen über Geschichte und Leben in Palästina und Israel sowie den politischen Kampf des palästinensischen Volkes für Gerechtigkeit, indem sie Veröffentlichungen und Veranstaltungen in diesem Bereich ermutigt oder selbst organisiert

c) fördert die GSP den Austausch mit Vertretern und Vertreter*innen des palästinensischen Volkes

d) arbeitet die GSP auch mit anderen Organisationen zusammen, die sich für die Selbstbestimmung des palästinensischen Volkes einsetzen;

e) initiiert, realisiert und unterstützt die GSP Projekte, um die Situation der Palästinenser*innen zu verbessern

f) entwickelt die GSP Beziehungen zu palästinensischen und israelischen Organisationen, welche sich vor Ort für die Rechte des palästinensischen Volkes einsetzen;

g) fördert die GSP den kulturellen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und politischen Austausch mit dem palästinensischen Volk.

Zur Erreichung dieser Ziele werden personelle und finanzielle Mittel eingesetzt. 

II) MITGLIEDER

Art. 4 Aufnahmebedingungen

Jede natürliche Person, die sich mit den vorliegenden Statuten einverstanden erklärt, kann Mitglied der Gesellschaft werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Art. 5 Austritt

Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand erfolgen.

Art. 6 Ausschluss

a) Mitglieder, welche trotz Mahnung ihre Mitgliederbeiträge nicht zahlen, verlieren die Mitgliedschaft und alle Mitgliederrechte. Der Vorstand kann Ausführungsbestimmungen erlassen.

b) Mitglieder, welche gegen die Statuten verstossen, können vom Vorstand gemahnt oder ausgeschlossen werden. Mahnung und Ausschluss sind schriftlich zu bestätigen.

c) Das betroffene Mitglied kann innert einer Frist von 30 Tagen mit einem eingeschriebenen Brief an das Sekretariat Einspruch gegen die Mahnung oder den Ausschluss.

III) MITTEL

Art. 7 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel der GSP sind:

a) Die Jahresbeiträge der Mitglieder,

b) Der Erlös aus Veranstaltungen und aus dem Verkauf von Materialien,

c) Spenden und Schenkungen, die der GSP zufliessen und von dieser angenommen werden.

IV) ORGANISATION

Art. 8 Organe

Die Organe der GSP sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung

Art. 9 Befugnisse

Die Befugnisse der Generalversammlung sind:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands,

c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Wahl des Präsidenten /der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisor*inen,

f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,

g) Beschluss des Tätigkeitsprogramms,

h) Beschluss des Jahresbudgets,

i) Beschluss über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte,

j) Änderung der Statuten,

k) Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses. 

Art.10 Einberufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, wenn möglich im 1. Quartal statt.
Eine ausserordentliche GV wird einberufen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen. Sie findet innert 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs statt.

Die Generalversammlung wird mittels eines an jedes Mitglied adressierten Briefes (Post oder E-Mail) mindestens 20 Tage vor dem Versammlungsdatum einberufen.

Die Traktanden werden in der Einladung aufgeführt.

Anträge für Änderungen der Statuten werden beigelegt.

Art. 11 Beschlussfassung

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Für die Wahlen genügt das einfache Mehr. Statutenänderungen werden mit absolutem Mehr der anwesenden Mitglieder beschlossen.

Der Vorstand

Art. 12 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist mög-lich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten / der Präsidentin selbst.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Art. 13 Befugnisse

Der Vorstand leitet die Arbeit der GSP im Rahmen ihrer definierten Ziele.

Er kann Aufträge, die der Zielerfüllung dienen, an dafür geeignete Personen oder Unternehmen erteilen. Die Auftragnehmenden erstatten Bericht an den Vorstand.

Er beruft die Generalversammlung ein und setzt ihre Beschlüsse um.

Art. 14 Sekretariat

Das Sekretariat kann durch ein Vorstandsmitglied oder durch ein durch den Vorstand gewähltes Mitglied des Vereins besetzt werden. Im letzteren Fall hat der/die Sekretär/in kein Stimmrecht im Vorstand.

Art. 15 Sitzungen

Der Vorstand versammelt sich nach Bedarf, in der Regel jedoch mindestens sechs Mal im Jahr. Die Sitzungen können via elektronische Kommunikationsmittel (z.B. Skype) erfolgen. Für die Sitzungen werden jeweils eine Traktandenliste und ein Beschlussprotokoll angefertigt.

Der Vorstand sorgt für eine angemessene Teilung der Aufgaben und Verantwortung zwischen den Mitgliedern.

Der Vorstand versucht, so weit wie möglich nach Konsens zu arbeiten.

Art 16. Andere Organe ad hoc

Der Vorstand kann bei Bedarf spezielle Arbeitsgruppen einsetzen.

Der Vorstand kann auch die Bildung von Sektionen erlauben, falls Mitglieder dies verlangen. Sektionen müssen im Vorstand vertreten sein und durch die GV bestätigt werden.

V) KONTROLLE  

Art. 17: Rechnungsrevision
Zwei Rechnungsrevisor*innen werden von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt.
Sie prüfen die vom/von der Kassier/in erstellte Betriebsrechnung und die Bilanz. Sie legen ihre Feststellungen der Generalversammlung in einem schriftlichen Bericht vor.

VI) AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION  

Art. 18: Auflösung

Die zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung kann die Auflösung der Gesellschaft mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschliessen.

Art. 19: Liquidation

Im Falle der Auflösung wird die Liquidation vom Vorstand durchgeführt, sofern die Generalver-sammlung keine anderen Liquidatoren bestimmt.

Art. 20: Verteilung der Aktiven nach einer allfälligen Liquidation

Nach Begleichung der Schulden wird ein allfälliger Überschuss gemäss Beschluss der Generalversammlung für einen Zweck verwendet, der dem Ziel der GSP entspricht und einer steuerbefreiten gemeinnützigen Organisation übergeben.

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Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 4.Februar 2023 angenommen.
Sie ersetzen die vorangegangenen Statutenänderungen vom 26. Mai 2018 in Bern, 3. Dezember 2005, 15. November 1997, 20. Mai 1984, 6. Oktober 1979 sowie die an der konstituierenden Generalversammlung vom 27.6.1976 angenommen Statuten.
Im Zweifelsfalle ist der deutsche Text verbindlich.

 

I) NAME, SITZ UND ZIEL                                    >>> PDF <<<

II) MITGLIEDER

III) MITTEL

IV) ORGANISATION

V) KONTROLLE

VI) AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION

 

I) NAME, SITZ UND ZIEL


Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen "Gesellschaft Schweiz-Palästina (GSP)" besteht ein Verein gemäss Artikel 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern. Die GSP ist eine gemeinnützige, konfessionell und parteipolitisch unabhängige Organisation.

Art. 2 Ziel und Zweck

Die GSP unterstützt das Ziel des Palästinensischen Volkes, seine unveräusserlichen Rechte als Volk und Individuum wieder vollständig zu erlangen.

Die GSP stützt sich dabei auf die «Allgemeinen Menschenrechte der UNO», auf das «Internationale Völkerrecht und deren Zusatzprotokolle» und auf die Resolutionen der UNO-Vollversammlungen und des UN-Sicherheitsrates.

Die GSP bekämpft dabei jegliche Form und Art des Rassismus.

Art. 3 Umsetzung der Ziele

Um die Ziele zu erreichen

a) verbreitet die GSP Informationen über Geschichte, Leben und Kampf des palästinensischen Volkes, indem sie Veröffentlichungen und Veranstaltungen in diesem Bereich ermutigt oder selbst organisiert;

b) fördert die GSP den Austausch mit Vertretern des Palästinensischen Volkes ;

c) arbeitet die GSP mit andern Organisationen zusammen, deren Ziele ganz oder teilweise mit den eigenen übereinstimmen;

d) unterstützt die GSP Projekte, um die Situation der Palästinenser/innen zu verbessern;

e) entwickelt die GSP Beziehungen zu palästinensischen Organisationen und Parteien, welche sich in Israel, den annektierten und besetzten Gebieten oder der Diaspora für die Rechte und den Kampf der Palästinenser einsetzen

f) fördert die GSP den kulturellen Austausch mit dem Palästinensischen Volk.

II) MITGLIEDER


Art. 4 Aufnahmebedingungen

Jede natürliche Person, die sich mit den vorliegenden Statuten einverstanden erklärt, kann Mitglied der Gesellschaft werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.


Art. 5 Austritt

Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand erfolgen.


Art. 6 Ausschluss

a) Mitglieder, welche trotz Mahnung ihre Mitgliederbeiträge nicht zahlen, verlieren die Mitgliedschaft und alle Mitgliederrechte. Der Vorstand kann Ausführungs-Bestimmungen erlassen.

b) Mitglieder, welche gegen die Statuten verstossen, können vom Vorstand gemahnt oder ausgeschlossen werden. Mahnung und Ausschluss sind schriftlich zu bestätigen.

c) Das betroffene Mitglied kann innert einer Frist von 30 Tagen mit einem eingeschriebenen Brief an das Sekretariat Einspruch gegen die Mahnung oder den Ausschluss erheben. Über den Ausschluss entscheidet dann die nächste Generalversammlung.

 

III) MITTEL


Art. 7 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel der GSP sind:

a) Die Jahresbeiträge der Mitglieder

b) Der Erlös aus Veranstaltungen und aus dem Verkauf von Materialien

c) Allfällige Spenden und Schenkungen, die der GSP zufliessen und von dieser angenommen werden.

 

IV) ORGANISATION


Art. 8 Organe

Die Organe der GSP sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren


Die Generalversammlung

Art. 9 Befugnisse

Die Befugnisse der Generalversammlung sind:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands,

c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Wahl des Präsidenten /der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren,

f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,

g) Beschluss des Jahresbudgets,

h) Beschluss des Tätigkeitsprogramms,

i) Beschluss über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte,

j) Änderung der Statuten,

k) Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.


Art.10 Einberufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, wenn möglich im 1. Quartal statt.

Eine ausserordentliche GV wird einberufen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen. Sie findet innert 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs statt.

Die Generalversammlung wird mittels eines an jedes Mitglied adressierten Briefes (Post oder EMail) mindestens 20 Tage vor dem Versammlungsdatum einberufen.

Die Traktanden werden in der Einladung aufgeführt.

Anträge für Änderungen der Statuten werden beigelegt.


Art. 11 Beschlussfassung

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Für die Wahlen genügt das einfache Mehr. Statutenänderungen werden mit absolutem Mehr der anwesenden Mitglieder beschlossen.


Der Vorstand

Art. 12 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten / der Präsidentin selber. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Art. 13 Befugnisse

Der Vorstand leitet die Arbeit der GSP im Rahmen ihrer definierten Ziele. Er beruft die Generalversammlung ein und setzt ihre Beschlüsse um. Er wählt eine/n Vize-Präsidenten/in, eine/n Kassier/in und eine/n Sekretär/in.

Art. 14 Sekretariat

Das Sekretariat kann durch ein Vorstandsmitglied oder durch ein durch den Vorstand gewähltes Mitglied des Vereins besetzt werden. Im letzteren Fall hat der/die Sekretär/In kein Stimmrecht im Vorstand.

Art. 15 Sitzungen

Der Vorstand versammelt sich nach Bedarf, in der Regel jedoch mindestens sechs Mal im Jahr. Die Sitzungen können via elektronische Kommunikationsmitteln (z.B.Skype) erfolgen. Für die Sitzungen werden jeweils eine Traktandenliste und ein Beschlussprotokoll angefertigt. Der Vorstand sorgt für eine angemessene Teilung der Aufgaben und Verantwortung zwischen den Mitgliedern. Der Vorstand versucht, so weit wie möglich nach Konsens zu arbeiten.

Art 16. Andere Organe ad hoc

Der Vorstand kann bei Bedarf spezielle Arbeitsgruppen einsetzen. Der Vorstand kann auch die Bildung von Sektionen erlauben, falls Mitglieder dies verlangen. Sektionen müssen im Vorstand vertreten sein und durch die GV bestätigt werden.

 

V) KONTROLLE  

Art. 17: Rechnungsrevision

Zwei Rechnungsrevisor/en/innen werden von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt.
Sie prüfen die vom/von der Kassier/in erstellte Betriebsrechnung und die Bilanz. Sie legen ihre Feststellungen der Generalversammlung in einem schriftlichen Bericht vor.

 

VI) AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION  


Art. 18: Auflösung

Die zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung kann die Auflösung der Gesellschaft mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitlieder beschliessen.

Art. 19: Liquidation

Im Falle der Auflösung wird die Liquidation vom Vorstand durchgeführt sofern die Generalversammlung keine anderen Liquidatoren bestimmt.

Art. 20: Verteilung der Aktiven nach einer allfälligen Liquidation

Nach Begleichung der Schulden wird ein allfälliger Überschuss gemäss Beschluss der Generalversammlung für einen Zweck verwendet, der dem Ziel der GSP entspricht und einer steuerbefreiten gemeinnützigen Organisation übergeben.

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Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 26. Mai 2018 in Bern angenommen.
Sie ersetzen die vorangegangenen Statutenänderungen vom 3. Dezember 2005, 15. November 1997,
20. Mai 1984, 6. Oktober 1979 sowie die an der konstituierenden Generalversammlung vom 27.6.1976 angenommen Statuten.

Im Zweifelsfalle ist der deutsche Text verbindlich

 

Vorstand

 
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3000 Bern
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