Die GSP bedankt sich für Ihre Spende >>> PC 10-4334-2 Gesellschaft Schweiz-Palästina
I) NAME, SITZ UND ZIEL
II) MITGLIEDER
III) MITTEL
IV) ORGANISATION
V) KONTROLLE
VI) AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION
I) NAME, SITZ UND ZIEL
Art. 1: Name und Sitz
Unter dem Namen "Gesellschaft Schweiz-Palästina (GSP)" besteht ein Verein gemäss Artikel 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am jeweiligen Wohnort des/der Präsident/en/in.
Die GSP ist eine gemeinnützige sowie konfessionell und parteipolitisch unabhängige Organisation.
Art. 2: Ziel
Die GSP unterstützt den Kampf des palästinensischen Volkes für die Ausübung seiner unveräusserlichen Rechte, so wie sie von der PLO definiert und von der internationalen Gemeinschaft in den betreffenden Resolutionen der UNO anerkannt worden sind:
Die GSP setzt sich zum Ziel, die Solidarität mit dem palästinensischen Volk zu verbreitern und zu vertiefen.
Die GSP bekämpft den Rassismus in jeglicher Form.
Art. 3: Mittel
Um ihre Ziele zu erreichen
II) MITGLIEDER
Art. 4: Aufnahmebedingungen
Jede natürliche Person, die sich mit den vorliegenden Statuten einverstanden erklärt, kann Mitglied der Gesellschaft werden. Personen, die antisemitische Positionen vertreten, werden in der Gesellschaft nicht aufgenommen.
Art. 5: Austritt
Jedes Mitglied ist jederzeit berechtigt, aus der Gesellschaft auszutreten. Es genügt dazu eine einfache, schriftliche Austrittserklärung an die betreffende Sektion und an das nationale Sekretariat.
Art. 6: Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds kann von einer Sektion oder der Nationalen Kommission bestätigt werden. Das betroffene Mitglied kann innert einer Frist von 30 Tagen mit einem eingeschriebenen Brief an das Sekretariat Einspruch gegen den Ausschluss erheben. In diesem Fall entscheidet die nächste Generalversammlung über den Ausschluss.
Art. 7: Streichung
Wer trotz einer schriftlichen Mahnung seine finanzielle Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft nicht erfüllt, verliert auf Ende des Amtsjahres alle seine Mitgliedschaftsrechte. Die Mahnung muss diese Konsequenz deutlich erwähnen.
III) MITTEL
Art. 8: Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel der GSP sind folgende:
IV) ORGANISATION
Art. 9: Organe
Die Organe der GSP sind:
Die Generalversammlung
Art. 10: Befugnisse
Die Befugnisse der Generalversammlung sind folgende:
Art.11: Einberufung
Die Generalversammlung wird jährlich ein Mal einberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder eine Sektion dies verlangen. Sie muss innert 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs stattfinden.
Die Generalversammlung wird mittels eines an jedes Mitglied adressierten Briefes mindestens 20 Tage vor dem Versammlungsdatum einberufen. Die Traktanden werden in der Einladung aufgeführt. Die Anträge für Änderungen der Statuten werden beigelegt.
Art. 12: Beschlussfassung
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Für die Wahlen genügt das einfache Mehr beim zweiten Durchgang. Statutenänderungen werden mit absolutem Mehr der anwesenden Mitglieder beschlossen.
Der Vorstand
Art. 13: Zusammensetzung
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung gewählt.
Art. 14: Befugnisse
Der Vorstand leitet die Arbeit der GSP im Rahmen ihrer definierten Ziele. Er beruft die Generalversammlung ein und setzt ihre Beschlüsse um.
Art. 15: Sitzungen
Der Vorstand versammelt sich in der Regel alle drei Monate. Die Sitzungen werden durch den/die Präsident/en/in einberufen. Jedes Mitglied kann die Einberufung des Vorstands mittels eines Briefes an den/die Präsident/en/in verlangen.
V) KONTROLLE
Art. 16: Rechnungsrevision
Zwei Rechnungsrevisor/en/innen werden jährlich von der Generalversammlung gewählt. Sie prüfen die vom/von der Kassier/in erstellten Betriebsrechnung und die Bilanz. Sie legen ihre Feststellungen der Generalversammlung in einem schriftlichen Bericht vor.
VI) AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION
Art. 17: Auflösung
Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitlieder die Auflösung der Gesellschaft beschliessen.
Sie muss zu diesem Zweck einberufen werden.
Art. 18: Liquidation
Im Falle der Auflösung wird die Liquidation vom Vorstand durchgeführt, sofern die Generalversammlung keine anderen Liquidatoren bestimmt.
Art. 19: Verteilung der Aktiven
Nach Begleichung der Schulden wird ein allfälliger Überschuss gemäss Beschluss der Generalversammlung für einen Zweck verwendet, der dem Ziel der GSP entspricht und einer steuerbefreiten gemeinnützigen Organisation übergeben.
Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 15. November 1997 in Bern angenommen und von der Generalversammlung vom 3. Dezember 2005 geändert. Sie ersetzen die Statuten, die am 6.10.1979 in Bern, am 20. Mai 1984 in Genf sowie an der konstituierenden Generalversammlung vom 27.6.1976 angenommen wurden.
Im Zweifelsfalle ist der französische Text verbindlich.